Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2012 - 6 N 82.10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 63 Abs 2 BBesG, § 2 Abs 2 BLV 2002
Rückforderung eines Anwärtersonderzuschlags bei Wechsel der Fachrichtung der Laufbahn - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 86 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 128 VwGO, § 63 Abs 2 BBesG, § 2 Abs 2 BLV 2002
Bundesbeamter; Anwärtersonderzuschlag; Rückforderung; Laufbahnzugehörigkeit; Laufbahn für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -; Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin; "dieselbe ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2012 - 6 N 82.10
Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Rückforderungsbegehren des Dienstherrn überhaupt von einer vorherigen Belehrung des Beamten abhängt, zumal er keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70 ff., Rn. 30 bei juris).
- VG Schleswig, 14.02.2019 - 12 A 174/17
Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen
Dementsprechend ist auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für sein Behaltendürfen im Sinne des § 63 Abs. 2 BBesG vorliegen, bereichsspezifisch zu beantworten; anderenfalls würde er seinen Zweck verfehlen, die Begünstigung wäre illegitim (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2012 - OVG 6 N 82.10 - juris Rn. 5). - VG Bayreuth, 09.11.2021 - B 5 K 21.217
Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen, Vertretenmüssen, Entreicherung …
Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die über die übliche Ausbildungsvergütung hinausgehenden Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 5.1.2012 - OVG 6 N 82.10 - juris). - VG Düsseldorf, 25.11.2014 - 26 K 8730/13 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2012 - OVG 6 N 82.10 - juris.